Unfallversicherung:

 

Wer während der Arbeit einschläft, von seinem Stuhl fällt und sich dabei verletzt, hat nur dann einen "Arbeitsunfall" erlitten (mit Leistungsansprüchen gegen die Berufsgenossenschaft), wenn er "infolge betrieblicher Überarbeitung vom Schlaf übermannt" worden ist oder der Schlaf am Arbeitsplatz sich auf andere betriebliche Gründe zurückführen lässt.

(Sozialgericht Dortmund, S 36 U 294/97)